Für Beschäftigte
Kündigung und Kündigungsschutzklage
Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist darauf ausgerichtet, eine Arbeitsleistung gegen die Zahlung eines Entgeltes zu erbringen. Zur Regelung dieses Austausches existieren Gesetze und werden Verträge abgeschlossen.
Kommt der Arbeitgeber jedoch zu dem Entschluss, das Arbeitsverhältnis nicht länger aufrechterhalten zu wollen, spricht er im Regelfall eine Kündigung aus.
Das stellt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig eine der schwierigsten Phasen im Laufe eines Arbeitslebens dar. Nicht nur arbeitsrechtlich, sondern insbesondere für das Privatleben kann der Erhalt einer Kündigung eine Extremsituation darstellen. Während ehemalige Vertreter der Bundesagentur für Arbeit das Prinzip „Heuern und Feuern“ als normale Dynamik am Arbeitsplatz bezeichnen, gehen bei vielen Beschäftigten mit dem Ausspruch einer Kündigung häufig auch Existenzängste einher.
Um diese Belastung zu vermeiden oder deren Auswirkungen zumindest zu mildern, existieren im deutschen und europäischen Arbeitsrecht viele Vorschriften und gerichtliche Entscheidungen zum Schutz der Beschäftigten. Neben dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind beispielsweise auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Sozialgesetzbuch und im Grundgesetz Regelungen zum Schutz vor Kündigungen zu finden.
Die bekanntesten Kündigungsformen sind dabei:
- die betriebsbedingte Kündigung: etwa wenn ein Betrieb geschlossen oder umstrukturiert wird und damit Arbeitsplätze wegfallen
- die verhaltensbedingte Kündigung: wenn dem Arbeitgeber ein Verhalten von Beschäftigten missfällt
- die personenbedingte Kündigung: etwa in Form einer krankheitsbedingten Kündigung
- die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, auch fristlose Kündigung genannt.
Die Kündigung muss schriftlich zugehen. Auch darf sie nur als letztes Mittel genutzt werden: Nicht jedes leichte Fehlverhalten kann eine Kündigung rechtfertigen. Vielmehr sind regelmäßig mildere Mittel vorrangig, beispielsweise der Ausspruch lediglich einer Abmahnung.
Aber: Nicht jedes Arbeitsverhältnis ist durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Insbesondere die Betriebsgröße und die bisherige Beschäftigungsdauer müssen genau geprüft werden.
Doch auch hier steht der Beschäftigte nicht schutzlos da und selbst in Kleinbetrieben oder in der Probezeit darf nicht willkürlich gekündigt werden. In jedem Fall lohnt es sich, Kündigungen des Arbeitgebers überprüfen zu lassen.
Mandatsträger, wie etwa Betriebsratsmitglieder oder Wahlvorstände, aber auch bestimmte Personengruppen, wie etwa schwerbehinderte Menschen oder schwangere Arbeitnehmerinnen, genießen wiederum einen Sonderkündigungsschutz.
Ist es zum Ausspruch einer Kündigung gekommen, so ist das Mittel der Wahl regelmäßig eine Kündigungsschutzklage. Hier sind viele Besonderheiten zu beachten, die sie exemplarisch hier finden.
Ganz gleich, aus welchem Grund ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen hat: Wir helfen Ihnen, ihre Rechte zu wahren.