Für Betriebsräte

Betriebliche Entgeltsysteme

Die Bezahlung von Beschäftigten nach Tarifverträgen, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften vereinbart wurden, ist in der Arbeitswelt Gang und gäbe. Selbst solche Betriebe und Unternehmen, die nicht in einem Arbeitgeberverband organisiert sind, oder keinen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft abgeschlossen haben, orientieren sich regelmäßig an tariflich geregelten Entgelten. Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen sind hier häufig Mittel der Wahl.

Von Tarifverträgen nicht profitieren können jedoch solche Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages herausfallen, sogenannte AT-Angestellte. Auch Beschäftigte in Betrieben und Unternehmen, die weder tariflich gebunden sind, noch sich an Tarifverträgen orientieren, haben keinen Anspruch auf tarifliches Gehalt.

In beiden Fällen kann der Betriebsrat Abhilfe schaffen. § 87 Abs. 1 Nummer 10 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, durch die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen eine Harmonisierung der Löhne im Betrieb herzustellen. Mit der Aufstellung von Entgeltgruppen kann eine Vergleichbarkeit innerhalb der Belegschaft erzeugt werden, die zu einer gerechteren Entgeltgleichheit führen kann. Gerade vor dem Hintergrund diverser Studien, dass Frauen auch bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit durchschnittlich weniger Lohn erhalten, kann der Equal Pay-Gedanke auch hier befördert werden. Das neue Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt dem Betriebsrat hier ein neues Werkzeug an die Hand.

Das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist dabei jedoch nicht auf die Aufstellung von Entgeltgruppen begrenzt. Vielmehr ist er auch zwingend zu beteiligen bei der Aufstellung eines Prämiensystems oder der Verteilung von Gratifikationen.

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