Für Betriebsräte
Arbeitnehmerdatenschutz
In die politische Diskussion ist der Begriff der Digitalisierung eingezogen. Parteien und Verbände reden über die „vierte industrielle Revolution“, „Industrie und Arbeit 4.0“ oder das „Internet der Dinge“.
Im Gespräch um die Auswirkungen dieser Entwicklung wird der Arbeitnehmerdatenschutz jedoch häufig nur am Rand wahrgenommen. Dabei zeigen die Entscheidung des EuGH zum so genannten Safe Harbor-Abkommen mit den USA (vom 6. Oktober 2015, Aktenzeichen C-362/14) und das im Anschluss hastig abgeschlossene Privacy Shield, dass der Datenschutz geregelt werden muss.
Der Datenschutz auch von Arbeitnehmern ist an verschiedenen Stellen geregelt. Als wichtigste nationale Regelung ist sicherlich § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) zu nennen; hinzu kommen die Datenschutzgesetze der Länder sowie in verschiedenen Gesetze verstreute Einzelregelungen. Doch auch auf europäischer Ebene kam Bewegung in den Datenschutz. Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO, in Kraft seit 25. Mai 2018) wurde ein europäischer Grundstandard für den Datenschutz geschaffen.
Datenschutz ist immer auch Schutz allgemeiner Persönlichkeitsrechte. Um diesen Schutz auch im Arbeitsverhältnis kollektiv zu gewährleisten und Beschäftigte nicht willkürlicher Kontrolle und Überwachung durch den Arbeitgeber auszusetzen, bestehen für Betriebsräte umfassende Beteiligungsrechte. So ist der Betriebsrat beispielsweise vor jeder Einführung technischer Einrichtungen zwingend zu beteiligen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Prominente Beispiele sind hier etwa Cloud-Computing oder Microsoft Office 365; dies gilt aber auch für sonstige Software oder die Installation von Kameras. Aber auch die Einführung GPS-gesteuerter Überwachung oder elektronische Zeiterfassungssysteme gehören zu diesem Themenfeld. Ebenso unter den Datenschutz für Arbeitnehmer und damit den Persönlichkeitsschutz fallen aber auch beispielsweise Regelungen zu Torkontrollen, die ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Häufig kann es sinnvoll sein, eine Datenschutzgrundvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abzuschließen. Die damit verbundene Vereinheitlichung der Datenschutzstandards für sämtliche datenschutzrelevanten Bereiche kann zu einer erheblichen Vereinfachung der Nutzung von Software, aber auch der Kontrolle der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer durch den Betriebsrat führen.
Gerne unterstützen wir Sie etwa bei der Begutachtung eines Entwurfs oder der Erstellung kompletter Datenschutzlösungen.