Für Beschäftigte

Arbeitsgerichtsverfahren

Aufgrund seiner besonderen Bedeutung hat das deutsche Arbeitsrecht einen eigenen Gerichtszweig und für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind besondere Gerichte zuständig: Die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sowie das Bundesarbeitsgericht.

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gelten besondere Bestimmungen, die beispielsweise im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt sind. Im Arbeitsrecht sind auch einige formelle Regeln sind zu beachten, um nicht wegen Formalien einen Anspruch zu verlieren. Dies gilt unter anderem bei der gesetzlichen Verjährung und Ausschlussfristen.

Für die häufigste aller Klagen vor dem Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage, gilt etwa, dass sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Anderenfalls ist die Kündigung, ganz gleich aus welchem Grund sie ausgesprochen wurde, wirksam.

Achtung: Diese Frist gilt auch bei Entfristungsklagen!

Ebenso kann die Frage, ob das Arbeitsgericht in Mannheim oder z.B. Stuttgart zuständig ist, von Bedeutung sein.

Der Arbeitsgerichtsprozess selbst folgt einem besonderen Schema:

Nachdem Klage erhoben wurde, setzt das Arbeitsgericht zeitnah einen Termin für die sogenannte Güteverhandlung fest. In diesem Termin, bei der das Gericht nur durch einen Berufsrichter vertreten ist, liegt der Fokus zunächst auf einer gütlichen Regelung des Konflikts, einem Vergleich.

Sollte eine gütliche Einigung im Gütetermin nicht möglich sein, so legt das Gericht einen Kammertermin fest. An diesem Kammertermin nehmen neben den beiden streitenden Parteien teil, das Gericht ist durch drei Richter besetzt: Neben dem/der hauptamtlichen Richter/in sitzen jeweils ein Vertreter einer Gewerkschaft und eines Arbeitgeberverbandes als ehrenamtlicher Richter. Auch damit wird der besonderen Bedeutung der Arbeit und des Arbeitsrechts Rechnung getragen. Der Fokus im Kammertermin liegt auf der rechtlichen Beratung des Problems. Argumente werden ausgetauscht und erforderlichenfalls Zeugen vernommen.

Sollte auch im Kammertermin kein Vergleich zustande kommen, endet das Verfahren dann durch Urteil.

Achtung: In der ersten Instanz eines Arbeitsgerichtsprozesses trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Es ist also nicht möglich, Beschäftigten bei einer verlorenen Klage die Anwaltskosten des Arbeitgebers aufzuerlegen. Andererseits ist es auch nicht möglich, vom Arbeitgeber die Kosten für die anwaltliche Vertretung beispielsweise bei einer unwirksamen Kündigung zu verlangen. In manchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, wenn keine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Sollten Sie Fragen zu einem Arbeitsgerichtsprozess oder zur Finanzierung haben: Wir unterstützen Sie gerne.

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