Verhalten bei Kündigung

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein einschneidendes Ereignis.

Die eigene berufliche und materielle Existenz des Arbeitnehmers ist gefährdet. In einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wird die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüft. Es wird dabei zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgründen unterschieden. Wir beraten Sie über die Erfolgsaussichten einer Klage und klären mit Ihnen gemeinsam die Ziele einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Oftmals versuchen wir eine außergerichtliche Einigung vor Klageerhebung zu erzielen.

Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, ist der Arbeitgeber i.d.R. verpflichtet, den Arbeitnehmer zu ungeänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Häufig vergleichen sich auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung.

Voraussetzungen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sind in der Regel:

  • Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 10 (ausnahmsweise mehr als 5) ArbeitnehmerInnen.
  • In Betrieben, in denen in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt der Kündigungsschutz nicht für ArbeitnehmerInnen deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
  • Mindestbeschäftigungsdauer von über 6 Monaten
  • Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung

In Ausnahmefällen kann auch gegen eine Kündigung in Kleinbetrieben, in denen nicht mehr als 10 bzw. 5 ArbeitnehmerInnen tätig sind, und bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 6 Monaten geklagt werden.

Bei fristlosen Kündigungen gelten besondere Regeln.

Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für eine Klage gegen eine Kündigung?

  • Kündigungsschreiben
  • Arbeitsvertrag
  • Genaue Firmierung des Arbeitgebers
  • Event. vorhandener Schriftwechsel
  • Event. ausgesprochene Abmahnungen
  • Event. einschlägige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge
  • Angaben über einen event. besonderen Kündigungsschutz (schwerbehindert, Mutterschutz, Betriebs- oder Personalrat, alterskündigungsgeschützt, etc.)
  • Rechtsschutzunterlagen

Welche Kosten entstehen?

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz trägt im Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Die Gerichtskosten trägt der Verlierer. Erst in der zweiten und dritten Instanz gilt die sonst im Zivilprozess übliche Regel, wonach der Verlierer alles zahlt.

Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert, bei der Kündigungsschutzklage ist dies der dreifache Monatsverdienst.

Ein Beispiel: Bei einem Monatsverdienst von 2.500,00 Euro beträgt der Streitwert 7.500,00 Euro (dreifaches Bruttomonatseinkommen). Für ein Kündigungsschutzverfahren entstehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Im vorliegenden Beispiel somit 1.030,00 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Findet eine Beweisaufnahme statt oder wird ein Vergleich abgeschlossen, kommt eine weitere Gebühr hinzu.

Besteht eine Rechtschutzversicherung die arbeitsgerichtliche Angelegenheiten abdeckt, werden diese Kosten von Ihrem Rechtschutzversicherer übernommen.

Achtung:

Bitte vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin und lassen Sie sich beraten. Für eine erste Beratung entstehen bei uns Kosten in Höhe von maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

Es besteht eine Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang jeder Kündigung.

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